Aktuelles Archiv 2015 R  E  C  H  T  S  A  N  W  A  L  T Jörg-Henning von Winterfeld Archiv 2016 20. Kalenderwoche 2018     |     Dezision        BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen        als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess                Der BGH (Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschie- den. Der Kläger hatte die Aufnahmen im Verfahren zum Zwecke der Verwertung angeboten, was sowohl das Amtsgericht ablehnte, als auch das Landgericht in der Berufungsinstanz. Der Kläger legte Revision ein. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Land- gericht. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die Aufzeichnungen zwar nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Eine dauerhafte anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers auch unter dem Aspekt der Beweissicherung nicht erforderlich, da es technisch andere Möglichkeiten gebe diesem Rechnung zu tragen, z.B. durch eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens. Aber, so das Gericht weiter, trotzdem sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismit- tel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrig- keit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Be- weisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umstän- den zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz veran- kerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer unktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeits- recht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbst- bestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Über- wiegen der Interessen des Klägers. ..... Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.” (vgl. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.88/2018 vom 20. Januar 2016)